Auszug […]
Einwilligung erfordert aktive Zustimmung des Nutzers
Bislang handelte es sich hierbei „nur“ um eine Empfehlung, wobei man jedoch schon vermutete, dass der Gerichtshof dieser folgen wird. Und siehe da – in den Erwägungsgründen schließt sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts an:
Das Erfordernis einer „Willensbekundung“ der betroffenen Person deute auf ein aktives und nicht passives Verhalten hin. Eine Einwilligung, die durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erteilt wird, impliziere aber kein aktives Verhalten eines Nutzers einer Website (Rn. 52).
Personenbezug unerheblich
Auch ließ der EuGH die Begründung nicht gelten, dass es sich bei Cookies nur um pseudonymisierte Daten handele, die keinen wirklichen Bezug zu einer konkreten Person zuließen. Selbst wenn es um nicht-personenbezogene Daten gehe, müsste die explizite Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilt werden.
„Das Unionsrecht soll Nutzer vor jedem Eingriff in ihre Privatsphäre schützen, insbesondere gegen „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente.“
so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichtshofs.
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass Webseitenbetreiber gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen müssen. […]
Quellangabe: | datenschutzbeauftragter.info |
Original-Titel: | EuGH: Aktive Einwilligung für Cookies erforderlich |
Original-Datum: | 01.10.2019 |
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